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   FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05 E   

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https://dejure.org/2006,7311
FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05 E (https://dejure.org/2006,7311)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 K 2811/05 E (https://dejure.org/2006,7311)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 15 K 2811/05 E (https://dejure.org/2006,7311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflichtigkeit von wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche; Steuerpflichtigkeit von in wiederkehrenden Bezügen enthaltenen Zinsanteilen; Institut ...

  • Judicialis

    BewG § 13 Abs. 1 S. 1; ; ErbStG § 12 Abs. 1; ; ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 22 Nr. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermächtnisrente; Steuerpflichtigkeit von Zinsanteilen; Unfreiwillige Kapitalüberlassung; Übermaßbesteuerung; Zinsanteil bei Teilleistungen - Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 849
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, kann nicht allein deshalb (in voller Höhe) steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender (zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener) Zahlungen zu erbringen ist (so schon BFH-UrteilUrteil vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121).

    cc) Der Senat stellt vorsorglich klar, dass es sich bei der streitigen Vermächtnisrente um keine Mehrbedarfsrente im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB handelt, deren einzelne Zahlungen nach Ansicht der Rechtsprechung ausnahmsweise keinen Zinsanteil enthalten sollen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121 undvom 14.12.1994 X R 106/92 X R 106/92, BStBl II 1995, 410), weil die Rentenleistung hier ohne Festlegung eines einheitlichen und nachfolgend verrenteten Anspruchs nach dem unfallbedingt vermehrten Bedarf des Berechtigten ermittelt wird und jeweils den veränderten Bedürfnissen anzupassen ist.

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Der BFH hat mit Urteil vom 26.11.1992 X R 187/87, BStBl II 1993, 298 diese, vorrangig für Kaufpreisraten aufgestellten Grundsätze generell auf alle als Renten bezeichneten wiederkehrenden Leistungen erstreckt und zwar unabhängig davon, ob es sich um gleichbleibende oder schwankende Bezüge handelt.

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass es nach Auffassung des BFH rechtlich unerheblich ist, ob das Kapital dem Schuldner freiwillig überlassen wird oder ob dieser die Kapitalüberlassung erzwungen hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    aa) Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen (und Sonderausgaben) wird darauf gestützt, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. hierzu Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 und vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 ).

    Der Vermögensübergeber behält sich typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1990, 847).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 106/92

    Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    cc) Der Senat stellt vorsorglich klar, dass es sich bei der streitigen Vermächtnisrente um keine Mehrbedarfsrente im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB handelt, deren einzelne Zahlungen nach Ansicht der Rechtsprechung ausnahmsweise keinen Zinsanteil enthalten sollen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121 undvom 14.12.1994 X R 106/92 X R 106/92, BStBl II 1995, 410), weil die Rentenleistung hier ohne Festlegung eines einheitlichen und nachfolgend verrenteten Anspruchs nach dem unfallbedingt vermehrten Bedarf des Berechtigten ermittelt wird und jeweils den veränderten Bedürfnissen anzupassen ist.
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    aa) Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen (und Sonderausgaben) wird darauf gestützt, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. hierzu Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 und vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 ).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierte BFH-Urteil vom 30.11.2005 I R 10/04, BFH/NV 2006, 866 stellt die vorstehenden Grundsätze nicht in Frage.
  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Der Erblasser kann eine solche letztwillige Verfügung auch schon zu Lebzeiten im Rahmen eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags treffen, in dem er die Erbfolge regelt und der an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt (so schon BFH-Urteile vom 26.11.2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 undvom 26.01.1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Das Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt zum einen die Vermögensübergabe innerhalb des Generationsnachfolge-Verbundes voraus und zum anderen die Übertragung einer zumindest teilweise existenzsichernden Wirtschaftseinheit, mit der die Nettoerträge erzielbar sind, die zur Deckung der zugesagten Leistungen erforderlich sind (BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    Hierzu rechnen nach dem BFH-Urteil vom 7.3.2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 139 solche Personen jedoch nicht, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben.
  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05
    a) Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten hatte, die als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geleisteten Rentenzahlungen seien als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 EStG zu behandeln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.4.1992 VIII R 59/89, BStBl II 1992, 809), ist diese Ansicht spätestens seit dem Urteil des X. Senats des BFH vom 20.10.1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82, dem der VIII. Senat zugestimmt hat, überholt.
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 190/78

    Abzinsung - Kaufpreisrate - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • BFH, 06.04.2005 - I R 10/04

    GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

  • BFH, 20.08.1970 - IV 143/64

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes - Zeitrente -

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 35/07

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Erbteilsverzicht und

    Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 849 veröffentlichten Urteil der Klage teilweise statt, indem es seiner Berechnung des Zinsanteils den erklärten tatsächlichen Zahlungszufluss zu Grunde legte, dessen relativ niedrige Höhe die Kläger mit einem Liquiditätsengpass der Mutter begründeten.
  • FG Münster, 06.04.2009 - 12 V 446/09

    Zinsbesteuerung ohne Zinsvereinbarung rechtmäßig?

    Für letztere sprechen die Revisionsverfahren Aktenzeichen VIII R 35/07 (vorhergehend: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 14.12.2006, 15 K 2811/05 E, EFG 2008, 849) und Aktenzeichen X R 38/06 (vorhergehend: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 12.10.2005, 7 K 6939/04 E, EFG 2007, 253).
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